Neuordnung der Finanzierung des Ganztags in M-V seit dem Schuljahr 2023/24

GTL-Notebook

Mit Beginn des Schuljahres 2023/24 gab es Veränderungen in der Finanzierung des Ganztags.

Es wird angestrebt, die Anzahl der durch außerschulische Kooperationspartner unterbreiteten Unterricht ergänzenden Angebote deutlich zu erweitern. Dieses führt an den Schulen zu einem erhöhten Bedarf an finanziellen Mitteln. Das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung hat daher die Zuweisungen für die Ausgestaltung des Ganztages verändert.

Das ist neu

Die Ausstattung der Schulen ist grundsätzlich abhängig von der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die an den Ganztagsangeboten teilnehmen. Das Ganztagsbudget verteilt sich neu wie folgt: 75 % der Zuweisung erfolgt in Form von Lehrerwochenstunden (Stundenkontingent). Die übrigen 25 % der Zuweisung erfolgen in Form eines Finanzbudgets, das für Aufwandsentschädigungen bestimmt ist, die außerschulische Partner erhalten sollen (Finanzkontingent).

Das Finanzbudget für außerschulische Partner (25-%-Mittelzuweisung) errechnet sich wie folgt:

  • Die Zuweisung im „Finanzkontingent“ erfolgt zunächst in Form von LehrerWochenStunden-Äquivalenten (LWS).
  • Jede LWS entspricht einer Summe von 2.500 € pro Schuljahr.
  • Jede LWS entspricht 1,5 Angebotseinheiten (AE), wobei eine Angebotseinheit 45 Minuten umfasst.
  • Beispiel: Eine Schule erhält aus dem „Finanzkontingent“ 6 LWS zugesprochen. Dies entspricht dem Gegenwert von 15.000 €. Dafür müssen an dieser Schule insgesamt 9 Angebotseinheiten im Ganztag erbracht werden, also 9 Einheiten je 45 Minuten pro Schulwoche – und dies über ein gesamtes Schuljahr hinweg.
  • Die Höhe einer Aufwandsentschädigung wird zwischen der Schule und dem außerschulischen Partner verhandelt und in einem Kooperationsvertrag festgelegt, der vom Schulamt geprüft und geschlossen werden muss.

Eine Neuerung betrifft das Stundenkontingent, also die 75 % der Ganztagszuweisung, die in Form von Lehrerwochenstunden erfolgt. Aus diesem Kontingent können zusätzlich Stunden budgetiert werden. Im oben genannten Beispiel erhielt die Schule direkt 6 LWS für ihr Finanzbudget (25 % der Gesamtzuweisung). Die übrigen 75 % werden als Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt, in diesem Fall kalkulieren wir mit 18. Die Schule kann nun aus diesem Teil der Zuweisung ebenfalls Mittel budgetieren, d. h. einige oder alle dieser Lehrerwochenstunden in Geld umwandeln, damit mehr Ganztagsangebote von externen Partnern verantwortet und bezahlt werden.

In diesem Kontingent gibt es eine Besonderheit: Jede kapitalisierte Lehrerwochenstunde aus diesem Topf hat einen Gegenwert von 2.700 €. Somit kann entweder eine höhere Aufwandsentschädigung verhandelt werden oder, falls man es bei 2.500 € pro Angebotseinheit belässt, dürfen die noch nicht verausgabten 200 € pro Angebotseinheit in ein Sachkostenbudget umgewandelt werden. Angenommen die Beispielschule wandelt die Hälfte ihrer aus dem Stundenkontingent stammenden 18 Lehrerwochenstunden in ein Finanzbudget um, würden 9 Lehrerwochenstunden budgetiert: Dies ergibt entweder 9 mal 2.700 € oder, falls die Schule dies bevorzugt, 9 mal 2.500 € zzgl. eines Sachkostenbudgets in Höhe von 1.800 €. Möglich wäre es auch, das Finanzbudget aufzuteilen, also etwa drei LWS zu 2.700 € und sechs zu 2.500 € budgetieren, sodass sich dann 1.200 € als Sachkostenbudget ergeben.

Sachkostenbudget eingeführt

Zu beachten ist, dass für das Sachkostenbudget bestimmte Vorgaben greifen, die berücksichtigt werden müssen:

  • Das Sachkostenbudget darf erst gebildet werden, wenn das Finanzkontingent (die 25-%-Mittelzuweisung) bereits vollständig mit Ganztagsangeboten außerschulischer Partner ausgeschöpft ist und das Stundenkontingent (die 75-%-Ganztagszuweisung) mindestens teilweise in Lehrerwochenstunden-Äquivalente umgewandelt wird.
  • Die möglichen 200 € können nur aus dem Stundenkontingent (der 75-%-Ganztagszuweisung) gebildet werden.
  • Die Sachkosten sind ausschließlich an Ausgaben im Zusammenhang mit Angeboten außerschulischer Kooperationspartner gekoppelt, können aber angebotsübergreifend verwendet werden.
  • Bei inventarisierungspflichtigen Anschaffungen ist seitens der Schule ein Inventarverzeichnis zu führen.
  • Sachkosten werden über das zuständige Staatliche Schulamt abgerechnet; dazu erfolgt die Einreichung der Rechnung mit kurzer Begründung/Erläuterung (Zuordnung zu Schule und Angebot) und Kontoverbindung des Zahlungsempfängers.
  • Fahrtkosten können davon nicht beglichen werden.

Bei einer abschließenden Überprüfung kontrolliert die Schule, ob der zu gewährleistende Mindestumfang an Unterricht ergänzenden Angeboten gesichert ist. Stehen noch freie LWS zur Verfügung, können bis zu 3 LWS für die Koordinierung, Planung und Organisation des ganztägigen Lernens an eine beauftragte Lehrkraft vergeben werden.

 

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