Nachweispflicht über den Masernschutz für außerschulische Kooperationspartner

Nachweispflicht über den Masernschutz für außerschulische Kooperationspartner

Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass alle die Personen, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschaftseinrichtungen wie auch in der Schule tätig sind, auch außerschulische Kooperationspartner im Ganztag, einen Nachweis über den vorhandenen Masernschutz vorlegen müssen.

Ab dem Schuljahr 2021/2022 können Unterricht ergänzende Angebote von Personen, die nach 1970 geboren wurden, nur noch mit ärztlich nachgewiesenem Masernschutz durchgeführt werden. Die Vorlage des entsprechenden Nachweises ist durch die Schule zu dokumentieren (z.B. in der Checkliste aus den Praxishinweisen).

Alle Dokumente, die für die Vertragsgestaltung mit den außerschulischen Kooperationspartnern relevant sind, wurden entsprechend angepasst.

Die Schulen sind gebeten, ihre aktuellen und potenziell auch im neuen Schuljahr tätig werdenden Kooperationspartner zeitnah über die ab 01.08.2021 geltende Masernschutz-Nachweispflicht in Kenntnis zu setzen und - sofern zum betroffenen Personenkreis (nach 1970 geboren) gehörend - das Formular „Ärztlicher Nachweis Masernschutz gemäß Masernschutzgesetz“ auszuhändigen.