Ganztagsschule werden

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Schritt 1 - Informationen sammeln

Wenn Sie Ihre Schule zu einer ganztägig arbeitenden Schule ausbauen möchten, benötigen Sie viele Informationen. Alle wichtigen Dokumente, die Sie für die Antragstellung benötigen, finden Sie HIER auf unserer Webseite. Wir stehen Ihnen außerdem mit umfassender Beratung zur Seite.

Von besonderer Bedeutung ist, dass Sie sich vernetzen und nach weiteren Unterstützern suchen. Zum einen natürlich innerhalb Ihres Kollegiums, aus dem eine Arbeitsgruppe zur Konzeption des ganztägigen Lernens an Ihrer Schule entstehen sollte. Zum anderen sollten Sie Ihren Schulträger, die Elternvertretung und Schülervertretung einbinden. Grundschulen geben die Informationen zusätzlich an den Hort weiter.

Schritt 2 - Ein Konzept entwickeln

Das Kernstück auf dem Weg zu einer ganztägig arbeitenden Schule ist die Erstellung eines Pädagogischen Konzepts. Dafür hat sich die Gründung bzw. Einbeziehung der Steuergruppe bewährt. Diese Steuergruppe besteht in der Regel aus Schulleitung, Lehrkräften und weiterem pädagogischen Personal. In Grundschulen können - je nach Konstellation der Trägerschaft - zusätzlich die Leitung des Horts und Mitarbeiter*innen des Trägers vertreten sein.

Das Pädagogische Konzept umfasst zum einen Ihre Pläne im Hinblick auf die veränderte, an den Lernbedürfnissen der Schüler*innen orientierte Organisation und Gestaltung des Unterrichts. Hierzu gehören Aussagen zur Organisation von Hausaufgaben sowie zu individuellen Lern- und Übungszeiten, Überlegungen zur Entwicklung des selbstständigen Denkens und Handelns, der Befähigung zur Mitgestaltung einer demokratischen Kultur und gelebter gesellschaftlicher Vielfalt sowie zu einer Erziehung im Sinne einer gesunden und wertorientierten Lebensweise.

Außerdem sind darin Angaben zur Gestaltung und Entwicklung der Schulkultur, zu schulinternen Förder- und Differenzierungskonzepten auf der Grundlage schulinterner Lehrpläne und zur Öffnung der Schule gegenüber ihrem gesellschaftlichen Umfeld (gemäß § 40 Absatz 1 des Schulgesetzes) zu machen. Auch sollten Sie Maßnahmen benennen, die im Bedarfsfall der Förderung von Schüler*innen nichtdeutscher Herkunftssprache, der Umsetzung des inklusiven Gedankens und der Förderung der Niederdeutschen Sprache dienen.

Darüber hinaus kann das Pädagogische Konzept ein gemeinsam mit dem Schulträger entwickeltes Raumkonzept, die Verpflichtung zur Abstimmung der Fahrpläne mit dem Träger der Schülerbeförderung, den Kooperationsvertrag zwischen Schule und Hort sowie die Pläne für eine Mittagsversorgung enthalten.

Schließlich müssen Sie für die Mittagsverpflegung noch einen Cateringanbieter finden und den neuen Fahrplan für den Transport der Schüler*innen mit dem zuständigen Verkehrsunternehmen abstimmen.

Auf der Grundlage eines ersten Konzeptentwurfs sollten Sie prüfen, ob eine entsprechende Überarbeitung Ihres Schulprogramms vonnöten ist. Für Grundschulen gilt außerdem, dass sie eine Abstimmung der Kooperation mit dem Hort vornehmen müssen. Bevor die finale Version des Pädagogischen Konzepts erstellt wird, ist eine differenzierte schriftliche Befragung der Erziehungsberechtigten und ggf. weiterer relevanter Zielgruppen zu empfehlen.

Schritt 3 - Antragstellung 

Wenn Ihr Pädagogisches Konzept und Ihr Schulprogramm feststehen, erfolgt die Erstellung des Antrags auf Errichtung einer Ganztagsschule.  

Dafür muss zunächst die Schulkonferenz ihr Einverständnis erklären, der Beschluss ist dann dem Schulträger zuzuleiten. Haben Sie das schriftliche Einvernehmen des Schulträgers, können Sie den offiziellen Antrag beim Staatlichen Schulamt stellen. Das Antragsformular können Sie über diesen Link herunterladen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag für das folgende Schuljahr bis spätestens 30. September des aktuellen Jahres gestellt werden muss. 

Bitte beachten Sie auch die Dokumente, die wir Ihnen auf unserer Webseite zur Verfügung stellen.

Schritt 4 - Nach der Bewilligung 

Dank einer gut durchdachten Antragstellung haben Sie die Bewilligung zur Errichtung einer ganztägig arbeitenden Schule erhalten – herzlichen Glückwunsch!

Nun bereiten Sie Ihre Unterricht ergänzenden Angebote vor. Hierbei ist es empfehlenswert, die Eltern und Schüler*innen zur geplanten Teilnahme und zu Angebotswünschen zu befragen, um ein attraktives Programm zusammenzustellen.

Für eine nachhaltige, qualitativ hochwertige Organisation und Gestaltung des Ganztags steht Ihnen die Serviceagentur mit ihren vielfältigen Begleit- und Weiterbildungsangeboten zur Seite. Gern können Sie auch unseren Newsletter abonnieren. 

 

Checkliste "Ganztagsschule werden"

  • Elternbefragung
  • Beschluss der Schulkonferenz
  • Erklärung des Schulträgers
  • Stellungnahme des Schulträgers zur Schülerbeförderung (entfällt, wenn keine Schülerbeförderung betroffen ist)
  • Schulprogramm
  • Pädagogisches Konzept
  • Kooperationsvertrag Schule/Hort
     

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Entwicklung zur Ganztagsschule

HIER finden Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ganztagsschulentwicklung in M-V. Weitere Rechtstexte sind im Folgenden verzeichnet.

 

Weitere Rechtstexte

Schulgesetz MV

§ 13 

Die Grundschule 

(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Sie unterstützt die Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, seelischen, sozialen und kommunikativen Fähigkeiten und vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. Dazu gehören das Erlernen der Kulturtechniken und das Erwerben von sozialen und kommunikativen Fähigkeiten. 

(2) Die Grundschule knüpft an die vorschulischen Erfahrungen sowie individuellen Ausgangslagen der Schülerinnen und Schüler an und bereitet sie auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges an Schulen mit schulartunabhängiger Orientierungsstufe vor. Die Grundschulen gewährleisten durch eine enge Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen den bestmöglichen Übergang in den schulischen Bildungsgang. Sie legen die Grundsätze und Maßnahmen dieser Zusammenarbeit in ihrem Schulprogramm fest. 

(3) Die Schülerinnen und Schüler rücken am Ende der Jahrgangsstufe 1 ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die Lehrerinnen und Lehrer informieren die Erziehungsberechtigten regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer Kinder. 

(4) Spätestens ab der Jahrgangsstufe 3 findet Unterricht in einer Fremdsprache statt. 

 

§ 39 

Ganztagsangebote und Ganztagsschulen 

(1) Im Primarbereich sind durch den Schulträger in enger Zusammenarbeit mit Horten, Kindertagesstätten und freien Initiativen Betreuungsangebote zu gewährleisten, die zu einer für die Erziehungsberechtigten zeitlich verlässlichen Betreuung vor und nach dem Unterricht führen. Das Betreuungsangebot ist mit der Schülerbeförderung abzustimmen. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig. Die Teilnahme an den Ganztagsangeboten ist freiwillig. Die §§ 13, 17 und 18 bis 22 des Kindertagesförderungsgesetzes gelten hinsichtlich der Betreuungsangebote und der Ganztagsangebote entsprechend. 

(2) Grundschulen können zu vollen Halbtagsschulen entwickelt werden. Volle Halbtagsschulen sind Grundschulen mit festen Öffnungszeiten, die zusätzlich zum Unterricht insbesondere freies Arbeiten, Wochenplanarbeit, Spiel- und Freizeitgestaltung, Arbeitsgemeinschaften und Hausaufgabenhilfe in den Halbtagsablauf integrieren. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. 

(3) Zur Umsetzung reformpädagogischer Erziehungs- und Unterrichtsformen kann der Unterricht an Grundschulen in altersgemischten Lerngruppen erteilt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. 

(5) Den Schülerinnen und Schülern soll ein Mittagessen und Schulmilch angeboten werden. Die Schulträger entscheiden in eigener Verantwortung, in welcher Höhe sie die Erziehungsberechtigten an den Kosten der Ganztagsbetreuung und Schulspeisung beteiligen. 
 

§ 39a 
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an der Selbstständigen Schule 

(1) Jede Schule gestaltet auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener Verantwortung. Die Schulbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu unterstützen. Beschlüsse über Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für den Schulträger sind gemeinsam mit diesem vorzubereiten und können nur mit Zustimmung des Schulträgers wirksam werden. 

(2) Jede Schule erstellt zur Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ein Schulprogramm. Das Schulprogramm dient der Qualitätssicherung. In ihm legt die einzelne Schule dar, wie sie unter besonderer Berücksichtigung der Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie der Merkmale der Schule und ihres regionalen und sozialen Umfelds den Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Das Schulprogramm umfasst auch geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeit der Schülervertretungen, des demokratischen Engagements und der politischen Bildung an der Schule. Die vom Land definierten Qualitätsbereiche werden ebenso umgesetzt wie die Ziele und das Leitbild der Schule. Die Erarbeitung des Schulprogramms erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schulträger. Das Schulprogramm wird von der Schulkonferenz beschlossen. Die Schule berichtet gegenüber der zuständigen Schulbehörde und dem Schulträger über den Fortschritt der Umsetzung und die Weiterentwicklung des Schulprogramms. Zielvereinbarungen, die die Schulleiterin oder der Schulleiter insbesondere mit der zuständigen Schulbehörde und dem an der Schule tätigen Personal abschließt, gestalten den Prozess transparent und verbindlich. 

(3) Das Schulprogramm bedarf der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Schulprogramm 

1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, 

2. nicht mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar ist oder 

3. die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung nicht gewährleistet, insbesondere wenn die nach den Anforderungen der Bildungsgänge notwendigen Standards nicht sichergestellt werden können. 

Äußert sich die Schulbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Schulprogramms, so gilt die Genehmigung als erteilt. 

(4) Der Prozess der Schul- und Unterrichtsentwicklung und die damit einhergehende Umsetzung des Schulprogramms wird regelmäßig durch interne und externe Evaluation an den Schulen überprüft. Die Konzeption, Durchführung und Auswertung der internen Evaluation liegt in der Verantwortung der einzelnen Schule, die externe Evaluation erfolgt im Auftrag der Schulbehörden. Dabei sind grundsätzlich alle personenbezogenen Daten geschlechtsspezifisch zu erfassen und auszuwerten. Die Schulen und die Schulbehörden sind in allen Qualitätsbereichen zu kontinuierlicher Qualitätsentwicklung und -sicherung und zu Maßnahmen der Evaluation verpflichtet. Zur Evaluation gehören neben der internen und externen Evaluation die Auswertung von Prüfungen und Vergleichsarbeiten sowie zentrale Schulleistungsuntersuchungen. Der Gesamtprozess wird durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 99 gesteuert. Die Ergebnisse der Evaluationen stehen der einzelnen Schule und den Schulbehörden zur Verfügung. Weist eine Schule Qualitätsprobleme auf, unterbreitet die  

zuständige Schulbehörde geeignete Unterstützungsangebote. 

(5) Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie die schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an Tests, Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen teilzunehmen. 

(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, Folgendes zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zum Schulprogramm und zur Evaluation durch Rechtsverordnung zu regeln: 

1. inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren des Schulprogramms, 

2. Verfahren und Zuständigkeit, Konzeption, Frequenz, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung 

a) der internen Evaluation, 

b) der externen Evaluation einschließlich schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche, 

c) der zentralen Schulleistungsuntersuchungen. 

KiföG MV

§1 (4) 1 Die Bildungskonzeption für Kinder von null bis zehn Jahren und die Rahmenpläne für die Grundschulen sind aufeinander abzustimmen. 2 Die Kindertagesförderung hat den Auftrag, den Übergang der Kinder in die Grundschule gezielt vorzubereiten, zu begleiten und mitzugestalten. 3 Dazu sollen die Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen, die Tagespflegepersonen und die Lehrkräfte der Grundschulen in einem gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältnis zusammenarbeiten und in geeigneten Bereichen an gemeinsamen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. 4 Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen sollen Kooperationsvereinbarungen sein. 
 

§ 5 Ausgestaltung der Förderung in Horten (1) 1 Die individuelle Förderung von Kindern in Horten ist ein Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot in Kooperation mit der Schule. 2 Die Förderung unterstützt die Kinder bei der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags. 3 Darin eingeschlossen ist die Befähigung der Kinder zur zunehmend selbstständigen und aktiven Gestaltung ihrer Freizeit (4) Hort und Schule sollen nach dem Vorbild eines Ganztagsschulangebotes kooperieren. 

SGB 8

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII): Kinder- und Jugendhilfe

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/BJNR111630990.html

§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien
1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.
(3) Bei der fachlichen Beratung nach den Absätzen 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung getragen.

Thema Frühkindliche Bildung im BM / IQ M-V 

Grundsätzliche Informationen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung MV:

Portal zur Frühkindlichen Entwicklung in M-V

Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern

Konzeption zur Arbeit in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, S. 247-256: