Mit sofortiger Wirkung wird die bisher festgelegte Handhabung des Masernschutznachweises für die außerschulischen Kooperationspartner (ausschließlich ärztliches Attest) deutlich vereinfacht:
Gemäß geltendem Masernschutzgesetz müssen alle Personen, die nach 1970 geboren wurden und in einer Gemeinschaftseinrichtung (wie in Schulen) tätig sind, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Das ist möglich durch:
- Nachweis über einen ausreichenden Masern-Impfschutz mit einer Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG (i.d.R. Impfausweis) oder
- ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Masern-Impfschutz oder
- ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Masern-Immunität oder
- ein ärztliches Zeugnis über medizinische Kontraindikationen oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.
Durch die Schulleitung ist jetzt lediglich die Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu vermerken, die Anlage 4 bzw. 5 (Ärztlicher Nachweis Masernschutz) zum Kooperationsvertrag mit außerschulischen Partnern entfällt damit. Die Handreichung für die Schulleitung (Kooperationsverträge mit außerschulischen Partnern - Praxishinweise rund um die Vertragsgestaltung) wurde entsprechend aktualisiert.
Diese Regelung gilt für alle Tätigkeiten an Schule ab dem 01.08.2021.
Die Schulen sind gebeten, ihre aktuellen und potenziell auch im neuen Schuljahr tätig werdenden Kooperationspartner zeitnah über die ab 01.08.2021 geltende Masernschutz-Nachweispflicht in Kenntnis zu setzen.
Neue Steuerfreibeträge für Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
Aktualisiert wurde ebenfalls das Dokument Anlage 3 zum Kooperationsvertrag mit außerschulischen Partnern (Anmeldung Steuerfreibetrag beim Finanzamt). Hier wurden die Erhöhungen des jährlichen Freibetrages - Übungsleiterfreibetrag 3 000 € und Ehrenamtsfreibetrag 840 € - berücksichtigt.